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Ehe annullieren Österreich: juristische Dokumente und Eheringe auf einem Schreibtisch

Ehe annullieren Österreich: Gründe, Verfahren und Folgen von Ehenichtigkeit und Eheaufhebung

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Ehe annullieren Österreich: Gründe, Verfahren und Folgen von Ehenichtigkeit und Eheaufhebung Ehe annullieren in Österreich: Infos zu Ehenichtigkeit und Eheaufhebung, Nichtigkeitsgründe, Klagefrist, Verfahren vor dem Bezirksgericht und Unterschied zur Scheidung. Topics: Alltag, .

Eine Eheannullierung in Österreich ist nicht dasselbe wie eine Scheidung. Während die Scheidung eine gültige Ehe beendet, stellt die Annullierung fest, dass die Ehe von Anfang an nicht rechtsgültig zustande gekommen ist. Das österreichische Eherecht unterscheidet zwei Rechtsinstitute: die Ehenichtigkeit (absolute Nichtigkeit) und die Eheaufhebung (Vernichtbarkeit der Ehe).

Dieser Artikel erklärt die Unterschiede zwischen Nichtigkeit, Aufhebung und Scheidung, die fünf Nichtigkeitsgründe nach §§ 20–25 Ehegesetz (EheG), die drei Aufhebungsgründe nach §§ 33–45 EheG, die geltenden Fristen und die rechtlichen Folgen für Vermögen, Kinder und Unterhalt. Die Darstellung stützt sich auf das Ehegesetz, die Rechtsprechung der österreichischen Gerichte und die offiziellen Erläuterungen des Bundesministeriums für Justiz.

Nichtigkeit und Aufhebung: Zwei grundverschiedene Konzepte

Das österreichische Familienrecht unterscheidet klar zwischen zwei Formen der Eheannullierung. Das Verständnis dieses Unterschieds ist entscheidend, weil jede Form andere rechtliche Wirkungen hat.

Ehenichtigkeit bedeutet, dass die Ehe von Anfang an (ex tunc) als nichtig gilt. Das Gericht stellt fest, dass die Ehe rechtlich nie bestanden hat, weil bei der Eheschliessung fundamentale gesetzliche Anforderungen verletzt wurden. Die Nichtigkeitsklage kann nicht nur von den Ehegatten, sondern auch von der Staatsanwaltschaft erhoben werden.

Eheaufhebung ist die Auflösung einer gültigen Ehe auf Antrag eines Ehegatten, dessen Willensbildung bei der Eheschliessung mangelhaft war. Anders als die Nichtigkeit wirkt die Aufhebung für die Zukunft (ex nunc) — genau wie eine Scheidung. Die Ehe gilt bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als gültig.

In der Praxis kommt die Eheaufhebung häufiger vor als die Ehenichtigkeit, doch beide sind weit seltener als die reguläre Scheidung. Wie Finanz & Recht erläutert, ist die Aufhebung der «vierte Grund zur Beendigung einer Ehe» neben Tod, Scheidung und Nichtigkeit.

Wann eine Ehe nichtig ist: Die fünf Nichtigkeitsgründe

Nach § 20 EheG kann eine Ehe nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen für nichtig erklärt werden. Die Liste der fünf Gründe ist abschliessend.

Formmangel (§ 21 EheG) — eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschliessung nicht in der durch § 17 EheG vorgeschriebenen Form stattgefunden hat. Das Gesetz sieht jedoch eine Heilung vor: Haben die Ehegatten fünf Jahre (oder mindestens drei Jahre bis zum Tod eines Ehegatten) als Ehegatten miteinander gelebt, gilt die Ehe rückwirkend als gültig.

Geschäftsunfähigkeit (§ 22 EheG) — eine Ehe ist nichtig, wenn ein Ehegatte bei der Eheschliessung geschäftsunfähig war, sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand. Wichtige Ausnahme: Nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit kann der Ehegatte die Ehe bestätigen, wodurch sie von Anfang an als gültig gilt.

Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe (§ 23 EheG) — eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschliesslich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Die Nichtigkeitsklage nach § 23 kann nur die Staatsanwaltschaft erheben.

Doppelehe (§ 24 EheG) — eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte.

Verwandtschaft (§ 25 EheG) — eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten in gerade Linie oder zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern geschlossen wurde.

Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.

— § 20 Ehegesetz (EheG)

Eheaufhebung: Wann ein Ehegatte die Aufhebung verlangen kann

Ist die Ehe formell gültig, aber einer der Ehegatten hat sie unter einem Willensmangel geschlossen, gibt ihm das Gesetz das Recht, die Aufhebung zu verlangen (§§ 33–45 EheG). Anders als bei der Nichtigkeit kann die Aufhebungsklage nur der betroffene Ehegatte erheben — derjenige, dessen Willensbildung mangelhaft war.

Irrtum (§ 35 EheG) — ein Ehegatte kann die Aufhebung verlangen, wenn er sich über persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eheschliessung abgehalten hätten. Beispiele sind die Verschweigung einer schweren Krankheit, Unfruchtbarkeit, einer Vorstrafe oder einer psychischen Störung. Der Irrtum muss persönliche Eigenschaften betreffen, nicht Vermögensverhältnisse oder den sozialen Status.

Arglistige Täuschung (§ 36 EheG) — hat ein Ehegatte den anderen durch arglistige Täuschung zur Eheschliessung bestimmt, kann der Getäuschte die Aufhebung verlangen. Beispiele sind falsche Angaben über Religion, Familienstand oder die Absicht, Kinder zu bekommen.

Drohung (§ 37 EheG) — eine Ehe, die unter dem Einfluss einer Drohung geschlossen wurde, kann aufgehoben werden. Die Drohung muss real sein und auf die Unterdrückung der freien Willensbestimmung abzielen. Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der bedrohte Ehegatte nach dem Ende der Drohung zu erkennen gegeben hat, dass die Ehe fortgesetzt werden soll.

Fristen für die Aufhebungsklage

Die zentrale Einschränkung für die Eheaufhebung ist eine einjährige Ausschlussfrist. Nach § 35(2) und § 36(2) EheG muss die Klage innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung entdeckt hat. Bei Drohung (§ 37(2)) läuft die Frist ab dem Ende der Drohung.

Wird diese Frist versäumt, erlischt das Recht auf Aufhebung endgültig — selbst wenn die Gründe vorlagen. Ausnahme: War der Ehegatte an der Klageerhebung gehindert (z. B. in Haft oder ohne Verbindung im Ausland), kann die Frist gehemmt sein.

Für die Ehenichtigkeit gilt die Jahresfrist nicht — die Klage kann jederzeit erhoben werden. Allerdings gilt für § 21 (Formmangel): Haben die Ehegatten fünf Jahre zusammengelebt, wird die Ehe gültig.

Ehe annullieren Österreich: Bezirksgericht Gebäude in Wien

Verfahren: Wie beantragt man die Annullierung?

Das Annullierungsverfahren beginnt mit der Einreichung einer Klage beim zuständigen Bezirksgericht. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Beklagten oder, falls ein solcher in Österreich fehlt, nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Ist auch das nicht möglich, entscheidet das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Erforderliche Unterlagen:

  • Heiratsurkunde
  • Beweise für den Annullierungsgrund (ärztliche Gutachten, Korrespondenz, Zeugenaussagen)
  • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten (z. B. psychiatrisches Gutachten zu § 22)

Bei der Ehenichtigkeit kann das Gericht das Verfahren von Amts wegen einleiten — wenn es von einer Verletzung öffentlicher Interessen erfährt (z. B. Doppelehe). Die Staatsanwaltschaft kann ebenfalls Klage nach § 23 (Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe) erheben.

Das Verfahren folgt der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Verfahrensdauer beträgt in der Regel 3 bis 12 Monate, je nach Komplexität des Falls.

Das Europäische Justizportal weist darauf hin, dass die inländische Gerichtsbarkeit österreichischer Gerichte gegeben ist, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Folgen der Annullierung: Vermögen, Kinder, Unterhalt

Die Folgen hängen davon ab, welche Form der Annullierung angewendet wird.

Bei Ehenichtigkeit gilt die Ehe als nie bestanden:

  • Vermögen wird nicht nach Eherecht (§§ 81–98 EheG) geteilt, sondern nach allgemeinem Zivilrecht — jeder Ehegatte erhält zurück, was er eingebracht hat; gemeinsam erworbenes Vermögen wird nach den Regeln der ABGB über die einfache Gesellschaft geteilt.
  • Name — der Ehegatte, der den Namen gewechselt hat, kann ihn behalten, muss aber über die Rechtsfolgen belehrt werden.
  • Kinder — aus der nichtigen Ehe hervorgegangene Kinder gelten als ehelich (§ 26 EheG). Ihre Rechte sind vollumfänglich geschützt.

Bei Eheaufhebung sind die Folgen identisch mit der Scheidung:

  • Vermögensaufteilung — nach §§ 81–98 EheG. Das gemeinsam erworbene Vermögen wird hälftig geteilt, sofern kein Ehevertrag anderes bestimmt.
  • Unterhalt — der frühere Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Die Regeln sind dieselben wie bei der Scheidung.
  • Pensionssplitting — die in der Ehe erworbenen Pensionsanwartschaften werden aufgeteilt.

Wichtig: Die Eheaufhebung wirkt nicht zurück. Alle während der Ehe entstandenen Rechtsfolgen (z. B. erworbene Staatsbürgerschaft) bleiben erhalten.

Ehe annullieren Österreich: Anwaltskanzlei Beratungsgespräch

Annullierung vs. Scheidung: Was ist der Unterschied?

Viele fragen sich, warum man eine Annullierung anstreben sollte, wenn eine Scheidung einfacher ist. Die Antwort hängt vom Einzelfall ab.

Die Scheidung ist in drei Formen möglich: Verschuldensscheidung (§ 49 EheG), Scheidung nach dreijähriger Trennung (§ 55 EheG) und einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG). Die Scheidung beendet eine gültige Ehe mit Rechtskraft der Entscheidung.

Die Annullierung (Ehenichtigkeit) stellt fest, dass die Ehe von Anfang an ungültig war. Für manche Menschen hat das moralische, religiöse oder rechtliche Bedeutung:

  • Für Katholiken — die Kirche erkennt keine Scheidung an, kann aber die Nichtigkeit einer Ehe feststellen. Obwohl das staatliche und das kirchliche Annullierungsverfahren getrennt sind, kann ein zivilgerichtliches Urteil vom Kirchengericht berücksichtigt werden.
  • Bei Scheinehen — nur die Annullierung durch die Staatsanwaltschaft kann eine Ehe für nichtig erklären, die ohne Absicht zur Familiengründung geschlossen wurde.
  • Bei Doppelehe — die zweite Ehe kann nur annulliert werden, da sie von Anfang an gesetzwidrig war.
  • Für das Erbrecht — bei Ehenichtigkeit kann der Ehegatte, der den Nichtigkeitsgrund kannte, das Erbrecht verlieren; bei Scheidung ist das Erbrecht automatisch ausgeschlossen.

In der Praxis behandeln österreichische Gerichte jährlich nicht mehr als 100–200 Annullierungssachen, während die Zahl der Scheidungen bei über 15.000 pro Jahr liegt. Die Annullierung bleibt eine Ausnahmemassnahme.

Ehe annullieren Österreich: Ausfüllen von Gerichtsformularen

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meine Ehe annullieren lassen, wenn ich mich einfach nach der Hochzeit umentschieden habe?

Nein. «Umentschieden» ist kein gesetzlicher Grund für eine Annullierung. Wenn Sie einfach in der Ehe unglücklich geworden sind, bleibt nur der Weg der Scheidung.

Wirkt sich die Annullierung auf den Aufenthaltstitel aus?

Bei Ehenichtigkeit — ja. Wird die Ehe wegen einer Scheinehe (§ 23 EheG) für nichtig erklärt, kann dies zum Verlust des durch die Ehe erworbenen Aufenthaltstitels führen. Bei Eheaufhebung bleibt der Aufenthaltstitel in der Regel erhalten, sofern die Ehe echt war.

Kann eine kirchliche Annullierung die staatliche ersetzen?

Nein. Die kirchliche und die staatliche Annullierung sind unabhängige Verfahren. Ein kirchliches Urteil hat keine zivilrechtliche Wirkung in Österreich. Sie müssen getrennt das zivilrechtliche Verfahren durchlaufen.

Was kostet eine Eheannullierung in Österreich?

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Rechnen Sie mit etwa €500 bis €2.000 an Gerichtsgebühren plus Anwaltskosten. Wie Die Presse berichtet, plant die Regierung eine Erhöhung der Gerichtsgebühren, was die Kosten steigen lassen könnte.

Fazit: Das Wichtigste zur Eheannullierung in Österreich

Die Eheannullierung in Österreich ist ein seltenes, aber wichtiges Rechtsinstrument. Hier die wichtigsten Punkte:

  • Zwei Institute: Ehenichtigkeit (Ehe nie bestanden) und Eheaufhebung (Ehe für die Zukunft aufgelöst).
  • Fünf Nichtigkeitsgründe: Formmangel, Geschäftsunfähigkeit, Namens-/Staatsangehörigkeitsehe, Doppelehe, Verwandtschaft.
  • Drei Aufhebungsgründe: Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung.
  • Frist: für die Eheaufhebung — ein Jahr ab Entdeckung des Grundes.
  • Folgen: Ehenichtigkeit wirkt zurück; Eheaufhebung wirkt wie Scheidung.
  • Annullierung ≠ Scheidung: unterschiedliche Rechtsinstitute mit verschiedenen Gründen und Wirkungen.

Wenn Sie glauben, dass Ihre Ehe annulliert werden könnte, empfehlen wir die Konsultation eines auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts. Lesen Sie auch unseren Artikel zu den steuerlichen Vorteilen der Ehe in Österreich und abonnieren Sie unseren Newsletter, um aktuelle Informationen zum Leben in Österreich zu erhalten.

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